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Verkehrsrecht - Lassen Sie sich nicht abkassieren!

Lesen Sie hierzu auch meinen aktuellen Beitrag

Jeder weiß, dass der Staat Geld braucht. Dies merken insbesondere auch die Autofahrer an verstärkteren Geschwindigkeitskontrollen etc. Der Autofahrer soll bezahlen. Es lohnt sich immer, einen Bußgeldbescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Punkte und Geldbußen zu vermeiden. Die beste Aussicht hat, wer sich von Anfang an richtig verhält. Wir führen Sie sicher durch den Paragraphen-Dschungel. ...
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Ihrer Information im Folgenden einige aktuelle Entscheidungen: Verstößt der Fahrzeugführer auf einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften, so handelt es sich selbst bei Gleichartigkeit dieser Verstöße regelmäßig um jeweils selbständige Handlungen und nicht insgesamt um ein einheitliches Geschehen.

Fazit:
Wenn der Fahrzeugführer auf einer Fahrt in nahem zeitlichem Abstand mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, stellt sich die Präge, ob er wegen jeder dieser Verstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies wird grundsätzlich von der Rechtsprechung bejaht. Etwas anderes gilt nur, wenn z.B., eine geringe Strecke zwischen den festgestellten Verstößen zurückgelegt ist.

Was gilt für das Blitzen in der Nähe des Ortseingangsschildes?
Grundsätzlich muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit beschränkenden Schildes die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Der in eine geschlossene Ortschaft einfahrende Kraftfahrer muss also bereits am Ortseingangsschild die innerörtlich in der Regel zulässigen 50 km/h erreicht haben, während der die Ortschaft verlassende Kraftfahrer dem gemäß erst ab Erreichen des Ortsausgangsschildes schneller als 50 km/h fahren darf. Etwas anderes gilt, wenn die innerörtliche Beschränkung der Geschwindigkeit aufgrund besonderer Orts-, Sicht- oder Lichtverhältnisse nur schwer rechtzeitig erkennbar war. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn das Ortseingangsschild für den Betroffenen durch einen vor ihm fahrenden Lkw verdeckt war.

Darüber hinaus gibt es Richtlinien und Erlasse zu Verkehr- und Geschwindigkeitsüberwachung, die unter anderem auch das Blitzen in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung regeln. Festgelegt ist in diesen Richtlinien, in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Geschwindigkeitsüberwachung durchgeführt werden darf. Diese Richtlinien sind zwar nur innerdienstliche Vorschriften. Sie sichern aber auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, in dem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind. Richtlinien werden von den Bundesländern erlassen und haben daher teilweise unterschiedliche Inhalte.

Die Entfernungen der Messungen in der Nahe des Ortseingangsschildes tragen zwischen mindestens 150 Meter, so zum Beispiel in Baden-Württemberg - bzw. mindestens 100 Meter zum Beispiel in Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Innerhalb dieses Bereichs sollen vor und hinter Geschwindigkeitsbeschränkungen keine Geschwindigkeitsmessungen stattfinden.

Ausnahmen von diesen Entfernungsangaben sind möglich im Bereich besonderer Gefahrensituationen, wie Zu- und Abfahrten zu stark frequentierten Parkplätzen, Kindergärten und Schulen. Etwas anderes kann auch dann gelten, wenn die Geschwindigkeit vor dem Ortseingang stufenweise durch entsprechende Beschilderung herabgestuft wird und die Messung nicht in der ersten Stufe erfolgt.

Frage:
Führt ein Vorstoß gegen die Richtlinien zur Unverwertbarkeit der Messung?

Antwort:
Nein. Die Messung bleibt grundsätzlich verwertbar, allerdings können die Rechtsfolgen für den Betroffenen gemildert sein. Der Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung kann insbesondere Auswirkungen auf ein gegebenenfalls zu verhängendes Fahrverbot haben. Wird nämlich das Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien relativ kurz nach oder vor einer Ortschaft eingesetzt, so ist das in der Regel ein besonderer Umstand, der hinsichtlich des Fahrverbots die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung in ihrem Ergebnis korrekt war.

Wenn die Geschwindigkeitsmessung unmittelbar nach dem Ortseingangsschild vorgenommen wird, wird die Verhängung eines Fahrverbots in der Regel nicht in Betracht kommen, so hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Arbeitsrecht - Vorsicht Falle, der gesetzliche Abfindungsanspruch

Die Bundesregierung will die Arbeitsgerichte entlasten. Mit der neuen Regelung des § 1 a Kündigungsschutzgesetz trägt sie der Situation Rechnung, dass im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer zwar auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses klagt, dennoch aber nur eine Abfindung haben möchte. Die Bundesregierung hat daher einen gesetzlichen Abfindungsanspruch geschaffen. Der Arbeitgeber erhält damit die Möglichkeit, dass er ...
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...dem Arbeitnehmer bereits in der Kündigung die in § 1 a Kündigungsschutzgesetz vorgesehene Abfindung anbietet und die Kündigung als betriebsbedingt bezeichnet. Wehrt sich der Arbeitnehmer nun nicht gegen die Kündigung innerhalb der Dreiwochen-Klagefrist (zwingend), kann er nur noch diese Abfindung verlangen.

Die Bundesregierung hat dabei übersehen, dass dieser Anspruch aus § 1 a Kündigungsschutzgesetz immer noch eingeklagt werden muss, wenn der Arbeitgeber nicht bezahlt. Ein gerichtlicher Vergleich dient dem entgegen direkt als Vollstreckungstitel. Ferner stellt der Anspruch aus § 1 a Kündigungsschutzgesetz nur eine sogenannte einfache Insolvenzforderung dar, wogegen eine Individualvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter nach Klageerhebung die Begründung einer Masseforderung zur Folge hat.

Ferner, und dies ist der eigentliche Pferdefuß an der Angelegenheit, besteht ein immenses Risiko für den Arbeitnehmer, wenn er sich nicht gegen die betriebsbedingte Kündigung wehrt; er erhält dann eine Sperrzeit in Höhe von 12 Wochen vom Arbeitsamt.

Der Gesetzgeber hat es nämlich entweder bewusst nicht geregelt oder schlicht verschlafen, dass bei gesetzlichem Abfindungsanspruch die Sperrzeit nicht ausgeschlossen worden ist.

Anspruch auf Teilzeitarbeit?
Erziehungsurlaub - was dann?

Jeder Arbeitnehmer, welcher länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, hat das Recht auf Teilzeitarbeit. In der Frist von drei Monaten Vorlauf hat der Arbeitgeber die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, so er mehr als 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende) beschäftigt. Der Arbeitnehmer hat einen formlosen entsprechenden Antrag an den Arbeitgeber zu richten. Es genügt, dass der Arbeitnehmer in diesem Antrag den Umfang der Arbeitszeitreduzierung angibt.

Ferner kann er auch die Verteilung der künftigen Arbeitszeit beschreiben, dies ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Antrag. Gibt der Arbeitnehmer die Arbeitszeiten nicht an, so legt diese der Arbeitgeber innerhalb seines Weisungsrechts fest.

Die Ablehnung des Antrages muss durch den Arbeitgeber schriftlich erfolgen. Die Ablehnung muss spätestens innerhalb eines Monats vor der gewünschten Reduzierung dem Arbeitnehmer zugehen. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung nicht begründen. Indem der Arbeitgeber den Antrag ablehnt, verbleibt es beim bisherigen Vertrag, d.h. der Arbeitnehmer muss nach wie vor den geschuldeten Arbeitsumfang zeitlich erbringen. Ein eigenmächtiges Reduzieren der Arbeitszeit kommt nicht in Frage. Dies kann zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen. In dem der Arbeitgeber die Reduzierung ablehnt, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen und dort beantragen, dass der Vertrag entsprechend abgeändert wird. Das Arbeitsgericht stellt dann fest, dass der Teilzeitanspruch besteht, so der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Betriebliche Gründe können im wesentlichen in der Beeinträchtigung des Betriebsablaufes oder in unverhältnismäßigen Kosten, die die Arbeitsreduzierung nach sich ziehen, liegen. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Arbeitgeber.

In allen Fällen, insbesondere nach Ende des Erziehungsurlaubs, empfiehlt es sich, über diese Möglichkeiten nachzudenken. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich entsprechend anwaltlich beraten lassen, um keine Fehler zu machen.

Erbrecht - Familienfrieden

Ein Leben lang wirtschaften die Eltern zusammen. Die Kinder erhalten eine Ausbildung und plötzlich stirbt der Partner. Für den Überlebenden steht nunmehr die Auseinandersetzung mit den anderen Erben an. Ist nichts geregelt, so sieht das BGB vor, dass bei einem beispielhaften Vermögen des Erblassers von EUR 100.000,00, die Ehefrau EUR 50.000,00 erhält und die beiden Kinder je EUR 25.000,00 - dies in Fällen der Zugewinngemeinschaft, in welcher die meisten Deutschen leben. ...
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Ist das Vermögen größer und befindet sich dort die Wohnimmobilie, so ist die überlebende Ehefrau möglicherweise mit Auseinandersetzungsansprüchen der Kinder konfrontiert. Diese wollen ihren Erbteil und zu diesem Zwecke wäre die Wohnimmobilie, je nach Vermögenslage, zu verkaufen. Im Ergebnis verliert die Ehefrau ihr Zuhause.

Dies ist nur ein Problem, welches unerwartet in der Folge eines Todesfalles auftreten kann. Oftmals kommt es auch zu Streit der Erben, wer was konkret aus der Erbschaft erhält. Erbschaftsstreitigkeiten sind in aller Regel umfangreich und langwierig. Familienbande können hieran zerbrechen.

Wer hingegen rechtzeitig ein Testament errichtet, kann seine Familie vor derartigen Auseinandersetzungen schützen. Im Testament kann geregelt werden, wer was erhält und z.B. auch, dass die Wohnimmobilie bei der Ehefrau bis zu ihrem Tode zu verbleiben hat.

Ein Testament kann wirksam errichtet werden, so es in Gänze handschriftlich geschrieben wird. Eine Alternative hierzu ist, das Testament bei einem Notar zu erstellen und dort zu belassen.

- 2 -
Die Vielzahl der Möglichkeiten, welche bei Errichtung eines Testamentes möglich erscheinen, ist es stets ratsam rechtzeitig einen Anwalt aufzusuchen und hier klare und eindeutige Formulierungen zu wählen.

Pflichtteil
Abkömmlinge, welche von der Erbschaft kraft Testament ausgeschlossen wurden, haben den Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist ein Anspruch in Geld und entspricht dem Wert der Hälfte des normalen gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsberechtigte selbst wird nicht Erbe. Dies bedeutet für ihn, dass er auch bei Banken keine Auskunft erhält. Der Gesetzgeber hat den Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Erben gegeben. Die Erben schulden Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich aller Schenkungen der letzten zehn Jahre. Aus dem Ergebnis dieser Auskunft errechnet sich dann der Pflichtteil.

Erteilen die Erben nicht freiwillig in angemessener Frist Auskunft, so bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nichts anderes übrig, als eine Klage auf Auskunft und Zahlung bei Gericht zu erheben. Wenden Sie sich in diesen Fällen auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt und bitten ihn um zuverlässige Hilfe.

Nach dem Erbfall
Auskunft von Banken und Sparkassen erhält über den Bestand der Erbschaft nur der Erbe. Hierzu benötigt er als Nachweis den Erbschein
OLG Stuttgart, AZ: 19 U 174/03

Wer das Sparbuch hat, gilt noch lange nicht als Beschenkter.

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, welcher ein Sparbuch in Händen hält und behauptet, das Sparbuch sei ihm vom Erblasser geschenkt worden, dies in einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen muss. Kann er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf das Guthaben, welches vorhanden ist.

Es empfiehlt sich eine schriftliche Schenkungsvereinbarung, damit der Beweis auch immer gelingt.

Dies ist nur ein Problem, welches unerwartet in der Folge eines Todesfalles auftreten kann. Oftmals kommt es auch zum Streit der Erben, wer was konkret aus der Erbschaft erhält. Erbschaftsstreitigkeiten sind in aller Regel umfangreich und langwierig. Familienbande können hieran zerbrechen.

Wer hingegen rechtzeitig ein Testament errichtet, kann seine Familie vor derartigen Auseinandersetzungen schützen. Im Testament kann geregelt werden, wer was erhält und z.B. auch, dass die Wohnimmobilie bei der Ehefrau bis zu ihrem Tode zu verbleiben hat.

Ein Testament kann wirksam errichtet werden, so es in Gänze handschriftlich geschrieben wird. Eine Alternative hierzu ist, das Testament bei einem Notar zu erstellen und dort zu belassen. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten bei Errichtung eines Testamentes ist es stets ratsam, rechtzeitig einen Anwalt aufzusuchen und hier klare und eindeutige Formulierungen zu wählen.

Pflichtteil
Abkömmlinge, welche von der Erbschaft kraft Testament ausgeschlossen wurden, haben den Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist ein Anspruch in Geld und entspricht dem Wert der Hälfte des normalen gesetzlichen Erbteils.

Die Pflichtteilsberechtigten selbst werden nicht Erben. Dies bedeutet für sie, dass sie auch bei Banken keine Auskunft erhalten. Der Gesetzgeber hat den Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Erben gegeben. Die Erben schulden Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich aller Schenkungen der letzten zehn Jahre. Aus dem Ergebnis dieser Auskunft errechnet sich dann der Pflichtteil. Erteilen die Erben nicht freiwillig in angemessener Frist Auskunft, so bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nichts anderes übrig, als eine Klage auf Auskunft und Zahlung bei Gericht zu erheben. Wenden Sie sich in diesen Fällen auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt und bitten ihn um zuverlässige Hilfe.

Nach dem Erbfall
Auskunft von Banken und Sparkassen erhält über den Bestand der Erbschaft nur der Erbe. Hierzu benötigt er als Nachweis den Erbschein.
OLG Stuttgart, AZ: 19 U 174/03

Wer das Sparbuch hat, gilt noch lange nicht als Beschenkter.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, welcher ein Sparbuch in Händen hält und behauptet, das Sparbuch sei ihm vom Erblasser geschenkt worden, dies in einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen muss. Kann er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf das Guthaben, welches vorhanden ist.

Es empfiehlt sich eine schriftliche Schenkungsveeinbarung, damit der Beweis auch immer gelingt.
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