Ist das Vermögen größer und befindet sich dort die Wohnimmobilie, so ist die überlebende Ehefrau möglicherweise mit Auseinandersetzungsansprüchen der Kinder konfrontiert. Diese wollen ihren Erbteil und zu diesem Zwecke wäre die Wohnimmobilie, je nach Vermögenslage, zu verkaufen. Im Ergebnis verliert die Ehefrau ihr Zuhause.
Dies ist nur ein Problem, welches unerwartet in der Folge eines Todesfalles auftreten kann. Oftmals kommt es auch zu Streit der Erben, wer was konkret aus der Erbschaft erhält. Erbschaftsstreitigkeiten sind in aller Regel umfangreich und langwierig. Familienbande können hieran zerbrechen.
Wer hingegen rechtzeitig ein Testament errichtet, kann seine Familie vor derartigen Auseinandersetzungen schützen. Im Testament kann geregelt werden, wer was erhält und z.B. auch, dass die Wohnimmobilie bei der Ehefrau bis zu ihrem Tode zu verbleiben hat.
Ein Testament kann wirksam errichtet werden, so es in Gänze handschriftlich geschrieben wird. Eine Alternative hierzu ist, das Testament bei einem Notar zu erstellen und dort zu belassen.
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Die Vielzahl der Möglichkeiten, welche bei Errichtung eines Testamentes möglich erscheinen, ist es stets ratsam rechtzeitig einen Anwalt aufzusuchen und hier klare und eindeutige Formulierungen zu wählen.
Pflichtteil
Abkömmlinge, welche von der Erbschaft kraft Testament ausgeschlossen wurden, haben den Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist ein Anspruch in Geld und entspricht dem Wert der Hälfte des normalen gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsberechtigte selbst wird nicht Erbe. Dies bedeutet für ihn, dass er auch bei Banken keine Auskunft erhält. Der Gesetzgeber hat den Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Erben gegeben. Die Erben schulden Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich aller Schenkungen der letzten zehn Jahre. Aus dem Ergebnis dieser Auskunft errechnet sich dann der Pflichtteil.
Erteilen die Erben nicht freiwillig in angemessener Frist Auskunft, so bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nichts anderes übrig, als eine Klage auf Auskunft und Zahlung bei Gericht zu erheben. Wenden Sie sich in diesen Fällen auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt und bitten ihn um zuverlässige Hilfe.
Nach dem Erbfall
Auskunft von Banken und Sparkassen erhält über den Bestand der Erbschaft nur der Erbe. Hierzu benötigt er als Nachweis den Erbschein
OLG Stuttgart, AZ: 19 U 174/03
Wer das Sparbuch hat, gilt noch lange nicht als Beschenkter.
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, welcher ein Sparbuch in Händen hält und behauptet, das Sparbuch sei ihm vom Erblasser geschenkt worden, dies in einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen muss. Kann er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf das Guthaben, welches vorhanden ist.
Es empfiehlt sich eine schriftliche Schenkungsvereinbarung, damit der Beweis auch immer gelingt.
Dies ist nur ein Problem, welches unerwartet in der Folge eines Todesfalles auftreten kann. Oftmals kommt es auch zum Streit der Erben, wer was konkret aus der Erbschaft erhält. Erbschaftsstreitigkeiten sind in aller Regel umfangreich und langwierig. Familienbande können hieran zerbrechen.
Wer hingegen rechtzeitig ein Testament errichtet, kann seine Familie vor derartigen Auseinandersetzungen schützen. Im Testament kann geregelt werden, wer was erhält und z.B. auch, dass die Wohnimmobilie bei der Ehefrau bis zu ihrem Tode zu verbleiben hat.
Ein Testament kann wirksam errichtet werden, so es in Gänze handschriftlich geschrieben wird. Eine Alternative hierzu ist, das Testament bei einem Notar zu erstellen und dort zu belassen. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten bei Errichtung eines Testamentes ist es stets ratsam, rechtzeitig einen Anwalt aufzusuchen und hier klare und eindeutige Formulierungen zu wählen.
Pflichtteil
Abkömmlinge, welche von der Erbschaft kraft Testament ausgeschlossen wurden, haben den Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist ein Anspruch in Geld und entspricht dem Wert der Hälfte des normalen gesetzlichen Erbteils.
Die Pflichtteilsberechtigten selbst werden nicht Erben. Dies bedeutet für sie, dass sie auch bei Banken keine Auskunft erhalten. Der Gesetzgeber hat den Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Erben gegeben. Die Erben schulden Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich aller Schenkungen der letzten zehn Jahre. Aus dem Ergebnis dieser Auskunft errechnet sich dann der Pflichtteil. Erteilen die Erben nicht freiwillig in angemessener Frist Auskunft, so bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nichts anderes übrig, als eine Klage auf Auskunft und Zahlung bei Gericht zu erheben. Wenden Sie sich in diesen Fällen auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt und bitten ihn um zuverlässige Hilfe.
Nach dem Erbfall
Auskunft von Banken und Sparkassen erhält über den Bestand der Erbschaft nur der Erbe. Hierzu benötigt er als Nachweis den Erbschein.
OLG Stuttgart, AZ: 19 U 174/03
Wer das Sparbuch hat, gilt noch lange nicht als Beschenkter.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, welcher ein Sparbuch in Händen hält und behauptet, das Sparbuch sei ihm vom Erblasser geschenkt worden, dies in einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen muss. Kann er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf das Guthaben, welches vorhanden ist.
Es empfiehlt sich eine schriftliche Schenkungsveeinbarung, damit der Beweis auch immer gelingt.